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Kaufen und Verkaufen, aber mit Recht!

Urteile

BGH , 15.11.2006 , VIII ZR 3/06

Zur Unwirksamkeit der Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.

Sachen oder Tiere, die nach objektiven Maßstäben noch neu sind, können durch einen Unternehmer an einen Verbraucher nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit "gebraucht" verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen.

Für die Frage, ob der Rücktritt des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache nach § 218 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB wirksam ist, ist entscheidend, ob der Rücktritt erklärt wird, bevor der - bestehende oder hypothetische - Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis kommt es nicht an (Bestätigung des Senatsurteils vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05).

Ansprüche des Käufers aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis unterliegen nicht der Verjährung nach § 438 Abs. 1, 2 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.

BGH , 07.06.2006 , VIII ZR 209/05

Zusicherung der Unfallfreiheit "ins Blaue hinein" und arglistige Täuschung

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Zur Frage der arglistigen Täuschung bei einem Gebrauchtwagenkauf durch Zusicherung der Unfallfreiheit des Fahrzeugs "ins Blaue hinein".

Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache ist auch beim Stückkauf nicht von vorneherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens liegt es in der Regel nahe, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist.

OLG Düsseldorf , 31.10.2005 , I-1 U 82/05

Zur Frage des Fixgeschäftes und zur Nachfristsetzung

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Eine verbindlich vereinbarte Lieferzeit bedeutet noch nicht, dass es sich bei diesem Geschäft um ein Fixgeschäft i.S.d. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB in dem Sinne handelt, dass mit der zeitgerechten Leistung das Geschäft stehen oder fallen sollte. Denn auch im Falle einer solchen Vereinbarung ergeben sich aus der Formulierung dieser Vertragsvereinbarung allein keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass nach Ablauf der verbindlich vereinbarten Lieferzeit eine Lieferung nicht mehr als Erfüllung angesehen werden sollte.

Durch die Fristsetzung soll dem Schuldner der Ernst der Lage vor Augen geführt werden. Zugleich hat er die letzte Chance, die geschuldete Leistung ohne das Risiko zu erbringen, dass der Gläubiger zuvor vom Vertrag zurücktritt. Daher muss die Fristsetzung die bestimmte Aufforderung zur Erbringung der genau bezeichneten, vom anderen Teil geschuldeten Leistung binnen einer angemessenen Frist enthalten, wobei Beginn und Ende dieser Frist für den Schuldner ohne weiteres erkennbar sein müssen. Bei der Fristsetzung muss es sich dabei um mehr als ein höfliches Drängen auf Vertragserfüllung handeln.

LG Dortmund , 13.01.2006 , 22 O 138/05

keine gültige Betriebserlaubnis zum Zeitpunkt der Übergabe = grundsätzlich erheblicher Sachmangel

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Ein Kraftfahrzeug, das im Zeitpunkt der Übergabe keine gültige Betriebserlaubnis hat, gilt als sachmangelhaft. Das Vorhandensein einer Betriebserlaubnis ist Grundvoraussetzung für eine rechtlich zulässige Benutzung eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr und damit entscheidend für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung, zumindest aber die gewöhnliche Verwendung. Dieser Mangel ist ersichtlich auch nicht unerheblich, da er die Gebrauchstauglichkeit massiv berührt.
OLG Köln , 01.03.2006 , 11 U 199/04

Zur Frage der Fristsetzung und inwieweit es sich bei Darlehensverbindlichkeiten um Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB handelt

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Der Verkäufer haftet für die vom Käufer geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere auch auf Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten. Sowohl bei einer geleisteten Anzahlung als auch den zur Begleichung des Kaufpreises eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten handelte es sich um Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB, die der Käufer im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung, insbesondere auch im Vertrauen auf eine etwaige Nacherfüllung, vorgenommen hat.

Eine Fristsetzung zur Nachbesserung ist nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, wenn der Verkäufer durch das Leugnen eines Mangels die geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat, so dass er sich aus diesem Grunde ersatzpflichtig gemacht hat.

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