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Kaufen und Verkaufen, aber mit Recht!
BGH , 11.05.2006 , I ZR 250/03

Werbeschilder auf Kraftfahrzeuganhängern - Verstoß gegen UWG?

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Der Bundesgerichtshof hat einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bezüglich des Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum verneint. Es könne offen bleiben, ob durch das Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum gegen das Landesstraßengesetz verstoßen wird, wenn keine Sondernutzungserlaubnis eingeholt wurde. Denn wettbewerbsrechtlich unlauter handle nur, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handle, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dieser erforderliche Marktbezug fehle der Vorschrift über die Erlaubnispflicht der Sondernutzung. Sie diene ausschließlich dem Schutz der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeit der öffentlichen Straße und nicht dazu, das Verhalten im Wettbewerb zu regeln. Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen Werbetreibenden seien ein bloßer Reflex dieser öffentlich-rechtlichen Regelungen und könnten nicht mit einer Wettbewerbsklage unterbunden werden.
OLG Düsseldorf , 19.06.2006 , I-1 U 38/06

Zu Frage, ob ein Sachmangel vorliegt wenn das Fahrzeug eine "konstruktive Schwäche" aufweist

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Auch ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ist nicht allein deshalb frei von einem Sachmangel, weil es einen Defekt hat, der auch anderen Fahrzeugen derselben Marke desselben Typs als so genannter Serienfehler anhaftet.

Schon der Wortlaut des Gesetzes ("Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist"), legt einen weiten, herstellerübergreifenden Vergleich nahe. Mit "üblich" ist nicht gemeint, was bei einem bestimmten Hersteller üblich oder normal ist. Die Üblichkeit ist vielmehr auch an dem faktischen Niveau zu messen, das vergleichbare Waren anderer Hersteller erreicht haben und das inzwischen die Markterwartung prägt.

BGH , 20.01.2006 , V ZR 124/05

Ein einmal begründetes Rücktrittsrecht geht nicht unter, wenn der Gläubiger zunächst weiterhin Erfüllung verlangt

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Ein einmal begründetes Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB geht nicht dadurch unter, dass der Gläubiger zunächst weiterhin Erfüllung verlangt.

Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen (Entscheidung des BGH vom 04.04.2006 - X ZR 122/05)

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Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen vom 04.04.2006, X ZR 122/05, wurde nunmehr ebenfalls veröffentlicht. Sie finden diese hier.

Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen (Entscheidung des BGH vom 04.04.2006 - X ZR 80/05)

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Der Sachverständige kann die Vergütung nach billigem Ermessen bestimmen. Wenn er dabei für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet er die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.
 
So war dies bereits der Pressemitteilung Nr. 57/06 des Bundesgerichtshofes zu entnehmen. Es sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, Urteil des X. Zivilsenats vom 4.4.2006, X ZR 80/05 und Urteil des X. Zivilsenats vom 4.4.2006, X ZR 122/05, ergangen. Das Urteil des X. Zivilsenats vom 4.4.2006, X ZR 80/05, liegt nunmehr in gedruckter Form vor.