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Kaufen und Verkaufen, aber mit Recht!

Aktuelles

BGH , 15.11.2006 , VIII ZR 3/06

Zur Unwirksamkeit der Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.

Sachen oder Tiere, die nach objektiven Maßstäben noch neu sind, können durch einen Unternehmer an einen Verbraucher nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit "gebraucht" verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen.

Für die Frage, ob der Rücktritt des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache nach § 218 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB wirksam ist, ist entscheidend, ob der Rücktritt erklärt wird, bevor der - bestehende oder hypothetische - Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis kommt es nicht an (Bestätigung des Senatsurteils vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05).

Ansprüche des Käufers aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis unterliegen nicht der Verjährung nach § 438 Abs. 1, 2 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.

BGH , 07.06.2006 , VIII ZR 209/05

Zusicherung der Unfallfreiheit "ins Blaue hinein" und arglistige Täuschung

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Zur Frage der arglistigen Täuschung bei einem Gebrauchtwagenkauf durch Zusicherung der Unfallfreiheit des Fahrzeugs "ins Blaue hinein".

Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache ist auch beim Stückkauf nicht von vorneherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens liegt es in der Regel nahe, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist.

LG Dortmund , 13.01.2006 , 22 O 138/05

keine gültige Betriebserlaubnis zum Zeitpunkt der Übergabe = grundsätzlich erheblicher Sachmangel

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Ein Kraftfahrzeug, das im Zeitpunkt der Übergabe keine gültige Betriebserlaubnis hat, gilt als sachmangelhaft. Das Vorhandensein einer Betriebserlaubnis ist Grundvoraussetzung für eine rechtlich zulässige Benutzung eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr und damit entscheidend für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung, zumindest aber die gewöhnliche Verwendung. Dieser Mangel ist ersichtlich auch nicht unerheblich, da er die Gebrauchstauglichkeit massiv berührt.

Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung? Bundesgerichtshof legt Frage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor

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Der Bundesgerichtshof teilt mit Pressemitteilung Nr. 118/06 vom 16.8.2006 mit, daß die Frage, ob der Käufer Nutzungsentschädigung an den Verkäufer bei einer Ersatzlieferung leisten muss, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt wurde.

Hintergrund ist der Verkauf eines Herdes, bei welchem sich mit der Zeit ein Mangel zeigte. Der Verkäufer konnte diesen nicht beheben und hat letztlich den Backofen gegen einen neuen "umgetauscht". Gleichzeitig hat der Verkäufer für die Nutzung des alten - mangelbehafteten - Herdes Nutzungsentschädigung verlangt.

Nach §§ 346 Abs. 1, 347 BGB besteht auch bei der Nacherfüllung durch Lieferung einer neuen Sache Anspruch seitens des Verkäufers auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen, vgl. § 439 Abs. 4 BGB. Im rechtswissenschaftlichen Schriftentum ist diese Regelung umstritten. Landgericht und Oberlandesgericht haben sich in dem zu entscheidendem Fall der kritischen Meinung in der Literatur angeschlossen und im Wege der Auslegung einen Anspruch des Verkäufers auf Nutzungsvergütung verneint. Diese Ansicht teilt der Bundesgerichtshof nicht, da er keine Möglichkeit sieht, die gesetzliche Regelung im Wege der Auslegung zu korrigieren. Von daher steht die Frage im Raum, wie die Verbrauchgüterkaufrichtlinie auszulegen ist und ob die Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB damit in Einklang steht. Der Bundesgerichtshof hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

OLG Köln , 01.03.2006 , 11 U 199/04

Zur Frage der Fristsetzung und inwieweit es sich bei Darlehensverbindlichkeiten um Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB handelt

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Der Verkäufer haftet für die vom Käufer geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere auch auf Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten. Sowohl bei einer geleisteten Anzahlung als auch den zur Begleichung des Kaufpreises eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten handelte es sich um Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB, die der Käufer im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung, insbesondere auch im Vertrauen auf eine etwaige Nacherfüllung, vorgenommen hat.

Eine Fristsetzung zur Nachbesserung ist nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, wenn der Verkäufer durch das Leugnen eines Mangels die geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat, so dass er sich aus diesem Grunde ersatzpflichtig gemacht hat.

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