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Kaufen und Verkaufen, aber mit Recht!

 
 

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BGH , 15.11.2006 , VIII ZR 3/06

Zur Unwirksamkeit der Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.

Sachen oder Tiere, die nach objektiven Maßstäben noch neu sind, können durch einen Unternehmer an einen Verbraucher nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit "gebraucht" verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen.

Für die Frage, ob der Rücktritt des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache nach § 218 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB wirksam ist, ist entscheidend, ob der Rücktritt erklärt wird, bevor der - bestehende oder hypothetische - Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis kommt es nicht an (Bestätigung des Senatsurteils vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05).

Ansprüche des Käufers aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis unterliegen nicht der Verjährung nach § 438 Abs. 1, 2 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.

Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung? Bundesgerichtshof legt Frage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor

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Der Bundesgerichtshof teilt mit Pressemitteilung Nr. 118/06 vom 16.8.2006 mit, daß die Frage, ob der Käufer Nutzungsentschädigung an den Verkäufer bei einer Ersatzlieferung leisten muss, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt wurde.

Hintergrund ist der Verkauf eines Herdes, bei welchem sich mit der Zeit ein Mangel zeigte. Der Verkäufer konnte diesen nicht beheben und hat letztlich den Backofen gegen einen neuen "umgetauscht". Gleichzeitig hat der Verkäufer für die Nutzung des alten - mangelbehafteten - Herdes Nutzungsentschädigung verlangt.

Nach §§ 346 Abs. 1, 347 BGB besteht auch bei der Nacherfüllung durch Lieferung einer neuen Sache Anspruch seitens des Verkäufers auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen, vgl. § 439 Abs. 4 BGB. Im rechtswissenschaftlichen Schriftentum ist diese Regelung umstritten. Landgericht und Oberlandesgericht haben sich in dem zu entscheidendem Fall der kritischen Meinung in der Literatur angeschlossen und im Wege der Auslegung einen Anspruch des Verkäufers auf Nutzungsvergütung verneint. Diese Ansicht teilt der Bundesgerichtshof nicht, da er keine Möglichkeit sieht, die gesetzliche Regelung im Wege der Auslegung zu korrigieren. Von daher steht die Frage im Raum, wie die Verbrauchgüterkaufrichtlinie auszulegen ist und ob die Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB damit in Einklang steht. Der Bundesgerichtshof hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

OLG Düsseldorf , 08.05.2006 , I-1 U 132/05

Angabe der Gesamtfahrleistung = Erklärung zum Zustand des gesamten Fahrzeuges

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Wenn ein Kraftfahrzeughändler eine Angabe über die Gesamtfahrleistung eines von ihm angebotenen Gebrauchtwagens macht, erstreckt sich diese Erklärung nicht ausschließlich auf die zurückgelegte Fahrstrecke. Zugesagt wird auch ein bestimmter Erhaltungszustand des Fahrzeugs und insbesondere des Motors. Es wird nämlich zugleich erklärt, dass der Verschleißgrad der mitgeteilten Gesamtfahrleistung entspreche, der Motor also nicht wesentlich stärker verschlissen sei, als die angegebene Laufleistung erwarten lasse.
Wenn in einem Kaufvertrag, der auf den Fahrzeugbrief verweist, der Wagen mit fünf Vorbesitzern ausgewiesen ist, kann der Käufer nicht von einer gleichförmigen und gleichartigen Benutzung des Fahrzeugs ausgehen. Vielmehr musste er in Rechnung stellen, dass die verschiedenen Vorbesitzer den Wagen in unterschiedlicher Weise während des Alters des Fahrzeuges benutzt und gewartet haben. Dass dies sich nachteilig auf den Erhaltungszustand des Fahrzeugs und gerade auch des Motors ausgewirkt haben kann, musste auch einem technischen Laien bekannt sein. Nicht ohne Grund interessiert man sich in Käuferkreisen für die Anzahl der bisherigen Besitzer/Halter eines gebrauchten Kraftfahrzeugs. Je höher die Anzahl der Vorbesitzer ist, desto kritischer werden Zustand und Haltbarkeit eines gebrauchten Pkw beurteilt.

Autokauf & Recht: Voraussetzungen des Rücktritts bei einem Mangel

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Wann, wie und unter welchen Voraussetzungen kann der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden? Einige rechtliche Ausführungen finden Sie hierzu unter

Anmerkungen oder abweichende Meinungen, aber auch Anregungen die Erklärungen verständlicher zu fassen, sind gern willkommen. Nutzen Sie hierzu einfach unser Forum.