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Zur Unwirksamkeit der Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Kategorie: Aktuelles | UrteileNutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung? Bundesgerichtshof legt Frage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor
Kategorie: Aktuelles - Veröffentlicht am 16.08.2006Der Bundesgerichtshof teilt mit Pressemitteilung Nr. 118/06 vom 16.8.2006 mit, daß die Frage, ob der Käufer Nutzungsentschädigung an den Verkäufer bei einer Ersatzlieferung leisten muss, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt wurde.
Hintergrund ist der Verkauf eines Herdes, bei welchem sich mit der Zeit ein Mangel zeigte. Der Verkäufer konnte diesen nicht beheben und hat letztlich den Backofen gegen einen neuen "umgetauscht". Gleichzeitig hat der Verkäufer für die Nutzung des alten - mangelbehafteten - Herdes Nutzungsentschädigung verlangt.
Nach §§ 346 Abs. 1, 347 BGB besteht auch bei der Nacherfüllung durch Lieferung einer neuen Sache Anspruch seitens des Verkäufers auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen, vgl. § 439 Abs. 4 BGB. Im rechtswissenschaftlichen Schriftentum ist diese Regelung umstritten. Landgericht und Oberlandesgericht haben sich in dem zu entscheidendem Fall der kritischen Meinung in der Literatur angeschlossen und im Wege der Auslegung einen Anspruch des Verkäufers auf Nutzungsvergütung verneint. Diese Ansicht teilt der Bundesgerichtshof nicht, da er keine Möglichkeit sieht, die gesetzliche Regelung im Wege der Auslegung zu korrigieren. Von daher steht die Frage im Raum, wie die Verbrauchgüterkaufrichtlinie auszulegen ist und ob die Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB damit in Einklang steht. Der Bundesgerichtshof hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Angabe der Gesamtfahrleistung = Erklärung zum Zustand des gesamten Fahrzeuges
Kategorie: Aktuelles | UrteileAutokauf & Recht: Voraussetzungen des Rücktritts bei einem Mangel
Kategorie: Aktuelles - Veröffentlicht am 04.08.2006Wann, wie und unter welchen Voraussetzungen kann der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden? Einige rechtliche Ausführungen finden Sie hierzu unter
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